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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Das Mittelalter - S. 18

1889 - Gotha : Perthes
18 Die inneren Zustnde der Germanen. A. Die politischen. a) Hie Stnde. Die germanische Bevlkerung schied sich in persnlich Freie und per-snlich Unfreie (Knechte). Die letzteren waren Gegenstand des Kaufs und Verkaufs; ein Teil von ihnen war mit Land ausgestaltet und gab dafr dem Herrn eine bestimmte Abgabe. Den Unfreien gegenber standen die drei Stnde der Adligen, Freien und Hrigen. Die letzten, wohl ursprnglich die unterjochte Vlkerschaft des Landes, durch Freilassung von Knechten vermehrt, gewhnlich Liten genannt. waren zwar persnlich frei, aber ohne eigenen Grundbesitz und staatliche Rechtex). Den Kern des Volkes bildete der Stand der Freien, uerlich durch das lange Haar kenntlich; ihm gehrte an. wer von freien Eltern abstammte; die volle rechtliche Stellung im Staat erhielt indes der Sohn nicht schon durch die Geburt, sondern durch selbstndigen Grund-besitz (den Besitz einer Hufe vgl. b). der den Freien stand der Adel, nur wenige Geschlechter, die von altersher ein besonderes Ansehen hatten. Bestimmte politische Rechte vor den Freien lassen sich fr ihn nicht nachweisen. b) Der Grundbesitz und die Markgenossenschaft. Stdtischem Zusammenleben waren die Germanen abgeneigt; sie wohnten in einzeln liegenden Gehften oder in offenen Drfern, in denen jedes Haus frei lag. umgeben von Hof und Garten; das Ganze hie spter Hofsttte. Gemeinsam war das ungerodete und ungeteilte Land, das die Flur umgab, die Grenze (Mark) der einen Dorfschaft gegen die andere; die einzelne Dorf-gemeinde hie hiernach auch Markgenossenschaft. Alles, was der einzelne Dorfgenosse besa. Hossttte. Ackerland und das Recht an der gemeinen Mark, hiesz zusammen Hufe. Von dem Besitze einer Hufe hing das volle staatliche Recht des Freien ab; dasselbe bte er aber nicht in der Markgenossenschaft, obwohl auch sie sich zur Beratung gemeinschaftlicher (Gemeinde-) Angelegenheiten, gewhnlich unter der Dorflinde, versammelte; Trgerinnen des staatlichen Lebens waren vielmehr in der ltesten Zeit die Gaue und Vlkerschaften. c) Hie (Hatte und Vlkerschaften. Die Vlkerschaften waren fr die Zwecke des Staates in Gaue ge-teilt, deren Vorsteher, die Fürsten (principes), ihre Fhrer im Kriege und die Leiter der gerichtlichen Verhandlungen waren. Das Ansehen dieser Fürsten war groß, um so grer, je bedeutender das Gefolge war, das sich um sie bildete; junge, waffenfhige Männer, die ohne den Besitz einer Hufe waren der Grundbesitz erbte meist ungeteilt auf den ltesten Sohn , schlssen sich nmlich gern an einen der Fürsten an und verpflichteten sich ihm eidlich zur Treue und Hingebung; sie wohnten bei ihm, waren im Frieden seine Herdgeiellen (Bankgenossen), kmpften im Kriege an seiner Seite; auch zogen sie zeitweilig von ihm fort, um in der Ferne fr seinen Ruhm zu streiten. Zu gewissen Zeiten, bei Neu- oder Vollmond traten Gau und Vlkerschaft 1) Bei den Angehrigen der gotischen Vlkergruppe finden sie sich nicht.

2. Das Mittelalter - S. 112

1889 - Gotha : Perthes
112 der Nachfolger Heinrichs Vi. ein dreijhriges Kind war, bestieg den ppstlichen Thron ein Mann von der Willensstrke und der politischen Klugheit Gregors Vii., Innocenz Iii. b) Die hchste Entfaltung der ppstlichen Macht (unter jnnocenz Iii.). 1) Der Aufbau der weltlichen Herrschaft des Papsttums. | Einstimmig wurde Ans. 1198 Innocenz Iii. (11981216) zun: Papst gewhlt. Auf den Hochschulen zu Paris und Bologna gebildet, besa erreiche theologische und juristische Kenntnisse; sein khner Geist strebte nach der Herrschaft der Welt, wozu die durch deu pltzlichen Tod Heinrichs Vi. eingetretene Verwirrung ihn aufzufordern schien. Nachdem er die volle Ge-walt in Rom und dem rmischen Dukat gewonnen hatte, trat er als Befreier Italiens von der Herrschaft der Deutschen auf; das Herzogtum Spoleto, die Romagna (Exarchat) und die Mark Ankona (Pentapolis), welche die staufischen Beamten vertrieben, huldigten dem Papsttum, das so die weltlichen Gebiete weit der den Umfang der Pippinischen Schenkung *) gewann. Die tuscischen Städte, die mit Ausnahme des kaiserlichen Pisa eine Eidgenossenschaft gebildet hatten, verpflichteten sich, die rmische Kirche zu verteidigen und ohne die Genehmigung des Papstes in ihren Gebieten feinen Kaiser anzuerkennen (1198). Gleichzeitig gewann Innocenz Iii. die Gewalt der das Knigreich Sicilien; die Kaiserwitwe Kon stanze, den erregten Parteien gegenber ratlos, suchte Schutz beim Papst, erkannte die Lehns- ' hoheit der Kirche an und bestellte, als sie starb (Nov. 1198), Innocenz ; zum Vormund ihres Sohnes. Indem derselbe dem jungen Friedrich (Ii.) durch mhevolle Kmpfe die sicilische Krone erhielt und vterlich fr seine Aus-bildung sorgte, durfte er hoffen, den Staufer zu einem dankbaren und treuen Vasallen der Kirche zu machen. Der in Deutschland ausgebrochene Kronstreit bot Innocenz auch hier die grten Vorteile; gegen Philipp von Schwaben (11981208) nmlich, der von der staufischen Partei an Stelle seines unmndigen Neffen Friedrich zum König erwhlt war, hatten die Weifen den jugendlichen Sohn Heinrichs des Lwen, Otto Iv., erhoben (11981215). Drei Jahre hielt der Papst sein Urteil der den Streit der beiden Könige zurck, während der Brgerkrieg in Deutschland tobte2), dann erklrte er sich (1201) fr Otto Iv., der seinerseits in einem geheimen Vertrage um den Preis seiner Anerkennung die Machtstellung des Reiches in Italien opferte, d. h. die vorn Papste hier vollzogenen Umwlzungen besttigte. Indes konnte das weifische Knigtum nicht Wurzel fassen und verlor 1204 fast alle seine Anhnger; diese Wendung der Dinge veranlagte auch Innocenz Iii., seine Politik den Umstnden anzupassen; er lste Philipp vom Banne, den er 1201 auf ihn geschleudert hatte, und trat mit ihm in betreff der italischen Angelegenheiten in Unterhandlung; bereits war ein Einverstndnis erreicht, als die Ermordung Philipps durch den bairischen Pfalzgrafen Otto von Wittelsbach zu Bamberg^(1208) die ganze Lage zugunsten Ottos Iv. 1) Die Pippinische Schenkung war seit den Dttonen beim Reiche gewesen; auf Spoleto hatte das Papsttum nicht die geringsten Rechtsansprche. 2) Als politischer Snger trat jetzt Walther von der Vogelweide aus. auch in Bamberg begraben.

3. Lehrbuch der Geschichte für die Ober-Secunda höherer Lehranstalten - S. 66

1895 - Gotha : Perthes
66 mm ex plebe consulem liceret fieri". Tatschlich erlangtensie das Recht auf den militrischen Oberbefehl, wenn auch nur unter dem Namen der tribuni militum consulari potestate. Ersatz fr die drohenden Verluste suchten die Patricier durch die Errich-tung eines neuen Amtes, der Ceniur. welcher die Anfertigung der Brger-und Steuerlisten und bald auch die lectio senatus oblag 2). Dagegen erlangten die Plebejer 421 das Anrecht auf die Qua stur, die seit einiger Zeit ein selbstndiges Finanzamt war. Die Zahl der Qustoren wurde auf 4 erhht, sodatz 2 die Heerfhrer in das Feld begleiteten und 2 in der Stadt (quaestores urbani) den Staatsschatz (aerarium) verwalteten. Durch jene politischen Rechte wurde die Lage der armen Plebejer nicht gebessert; ihre Not stieg vielmehr durch den langwierigen Vejentischen Krieg (405396 vgl. und.) und infolge der Einscherung der Stadt durch die Gallier (387). Da beantragten endlich die Volkstribunen L. Licinius und L. Sex-tius eine Schuldenerleichterung, wonach die gezahlten Zinsen vom Kapital abgezogen wurden, und die Beschrnkung des Besitzes von Gemeinde-land, wodurch Staatsacker zu Assignationen an die Plebejer freigemacht werden sollte (ne quis plus quingenta iugera agri possideret" seil, public!)2). Zugleich erneuerten sie die Forderung der Wahl eines plebejischen Konsuls, die nun schlechterdings stattfinden sollte (ne tribunorum militum comitia fierent eonsulumque utique alter ex plebe crearetur"). Nach zehnjhrigem Kampf setzten die beiden Tribunen ihre Rogationen durch (367), L. Sex tius selbst wurde fr 366 als erster Plebejer zum Konsul erwhlt, doch fehlte ihm die richterliche Gewalt, fr welche die Patricier ein neues Amt, die Prtur, errichteten. Zugleich wurde die Marktaufsicht und Polizeigerichtsbarkeit 2 patri-cischen Beamten, den kurulischen dilen, bertragen. C. |>ie vllige politische Gleichstellung Leider Stnde. In schneller Folge gewannen die Plebejer die neu geschaffenen patricischen mter, zuerst die kurulische dilitt, dann die Censur, endlich (337) die Prtur, so-da sie das volle ius bonorum besaen3). Endlich erlangten sie durch die lex Ogulnia (300) auch die Priestertmer, Augurat und Pontifikat; nur die mter des rex sacrifuculus (vgl. 63. l) und der flamines, die ohne politische Bedeutung waren, verblieben den Patriciern. Z>ie Staatsmter. Unter den Staatsmtern, die sich im Laufe des Stndekampfes herausgebildet hatten, unterschied man magistratus maiores (cum imperio), Konsulat und Prtur, und magistratus minores, dilitt 1) Dazu kam spter noch ein Sittenrichteramt (reglmen morum diseiplinaeque Eo-manae). Eine Rge, ursprnglich wohl wegen Vernachlssigung der res familiaris, dann auch wegen Mibrauchs der Amtsgewalt, fand in einer Anmerkung (nota) zu dem Namen des Brgers in den Listen ihren Ausdruck. Mit der lectio senatus hing die senatorische Rge zusammen, insofern Berechtigte bergangen oder Unwrdige aus dem Senate aus--gestoen wurden (senatu movere). 2) Das Gesetz geriet bald in Vergessenheit, da die Plebejer in den bald folgenden groen Eroberungen reichlich mit Land ausgestattet wurden (vgl. S. 71 die Kolonisation vermittels der socii latini nominis); erst Tiberius Gracchus hat die lex Licinia agraria wieder geltend gemacht. 3) Die Diktatur erlangten sie bereits 356.

4. Lehrbuch der Geschichte für die Ober-Secunda höherer Lehranstalten - S. 33

1895 - Gotha : Perthes
33 Fr das Wohl des Staates hielt Kimon eine gemigte Demokratie, eine rcksichtsvolle Behandlung der Bundesgenossen und ein gutes Einvernehmen mit Sparta fr wnschenswert. Dagegen erhob sich eine Partei, die eine uneingeschrnkte Herrschaft des Demos in Athen und die ausschlieliche Herrschaft Athens in Griechenland zu erreichen suchte. Diese Bestrebungen drangen durch, und 461 mute Kimon, durch Ostrakismos verbannt *) (vgl. S. 30. 2), Athen verlassen. Fortan nahm Perikles, der Hauptgegner des Kimon, die Staats-Leitung immer mehr in die Hand. 2. Die Wirksamkeit des Perikles. A. Die Wollendung der athenischen Demokratie. Der unumschrnkte Wille des Volkes war die Grundlage fr die Machtstellung des Perikles. Jene Volkssouvernitt wurde wesentlich durch die Beseitigung der politischen Stellung des Areopags (vgl. S. 24) und durch die Ausbildung der Heliastengerichte hergestellt. 6000 der 30 Jahre alte Brger wurden fr diese Gerichte erlost und je 500 in 10 verschiedene Dikasterien (Gerichts-Hfe) verteilt; 1000 verblieben zur Ergnzung bei eintretendem Bedrfnis. Da es gegen den Spruch der Heliasten keine Berufung gab, so war dadurch der Despotismus der groen Masse eingeleitet. Damit dem Volke die Staatspflichten erleichtert wrden und seme Ab-hngigkeit von den Reicheren schwnde, wurden Staatsbesoldungen ein-gefhrt; der Heliast erhielt tglich 2 Obolen und der Buleut (Ratsherr) 1 Drachme ^). Den Untersttzungen, welche die rmeren Brger vom Staate empfingen, ging zur Seite die Belastung der reicheren Brger und die Bedrckung der Bundesgenossen. Von den reichen Brgern verlangte der Staat nmlich immer grere Leistungen (Leiturgien), wie die Trierarchie, die Verpflichtung, ein von dem Staat gestelltes Schiff in segelfertigen Zustand zu setzen, und die Choregie, die Einbung und Unterhaltung der Chre, die in den scenischen musikalischen Auffhrungen miteinander wetteiferten. Zu den strksten Leistungen aber wurden die Bundesgenossen herangezogen; denn den Bund gestaltete Athen in eine Herrschaft um, vergrerte mit den Abgaben der Bundes-genossen die eigene Flotte und nahm das Recht in Anspruch, die zu bestrafen, die sich den Bundespflichten zu entziehen suchten 3). Die Bundeskasse wurde nach Athen gebracht und im Tempel der Athena niedergelegt. 1) Simon wurde nach mehreren Jahren zurckgerufen; Perikles berlie ihm die Fhrung des Krieges gegen die Perser; in einem solchen Feldzug ist er 449 auf Kypros (Cy-vern) gestorben. _ , L ^ 2) Um den Ans. des 4. Jahrh. wurde auch 1 Obolos dem Teilnehmer der Volks-Versammlung gegeben. Eine echt demokratische Maregel war die Zahlung des Theorikon an den Theaterbesucher, eine Entschdigung fr die Versumnis im Gewerbe. 3) Zur Befestigung der athenischen Macht in den bundesgensstscheu Bezirken diente die Aussendung von Kleruchen. rmere Brger nmlich erhielten hier Grundstcke (Kleroy zu erblichem Besitze; sie blieben attische Brger und waren gleichsam stehende Besatzungen in dem athenischen Machtgebiete. Man rechnet bis 445 neben 2030000 athen. Brgern in Attika 15000 Kleruchen. Die gesamte freie Bevlkerung in Attika wtrd aus 100000 und die unfreie (Sklaven) auf 400 000 Kpfe berechnet. Wessel, Lehrbuch der Geschichte, in. ^

5. Lehrbuch der Geschichte für die Ober-Secunda höherer Lehranstalten - S. 20

1895 - Gotha : Perthes
stndige Gefahr fr den Staat, wurden streng beobachtet und, wenn der Verdacht des Aufruhrs vorlag, durch eine heimliche (Heloten-) Jagd der sparta-nischen Jnglinge (Krypteia) in der Zahl herabgemindert. b) Staatliche Gewalten. An der Spitze des Staates standen zwei Könige, wie es scheint, die Vertreter zwei ehemals feindlicher Parteien, die sich durch Vertrag in die Herrschaft geteilt hatten; der Gegensatz der beiden kniglichen Geschlechter, die ohne Ehe- und Erbgemeinschaft waren, blieb die ganze griechische Geschichte hindurch lebendig. Neben sich hatten die Könige den Rat von 28 der 60 Jahre alten Spartiaten (Gerusia), Männer des ffent-lichen Vertrauens, aus der Gemeinde auf Lebenszeit gewhlt. In diesem Rate fhrten die Könige den Vorsitz und stimmten mit je einer Stimme. Die letzte Entscheidung der Staatsangelegenheiten hatte die Volksversammlung, zu der alle der 30 Jahre alten Brger gehrten; aber eine Verhandlung (Debatte) fand hier nicht statt. Mehr und mehr kam die Staatsmacht an das Kollegium der fnf Ephoren, die vom Volke auf ein Jahr aus der Brgerschaft gewhlt wurden; sie be-riefen die Volksversammlung und die Gerusia, verhandelten mit fremden Gesandten und beaufsichtigten das Leben der Jugend wie der Erwachsenen, die Fhrung der Beamten wie der Könige. c) Staatliche Erziehung. Kriegerische Tchtigkeit war das einseitige Ziel spartanischer Jugendbildung; daher nahm der Staat das Recht in Anspruch, schwchliche Kinder nach der Geburt im Taygetos auszu-setzen; bis zum 7. Jahre blieb der Knabe im Hause unter weiblicher Auf-ficht; dann ward er einem Erzieher (Paidonomos) unterstellt und einer be-stimmten Abteilung von Altersgenossen zugewiesen; die verschiedenen Abteilungen standen unter einzelnen Knaben (gleichsam Vorturnern), welche die gymnastischen bungen leiteten. Auf Krftigung und Abhrtung des Krpers war die Lebensordnung berechnet, die leichte Kleidung, das kurze Haar, das harte Lager, die knappe Kost, die jhrliche Geielprobe. Gehorsam, Bescheiden-heit und Ehrerbietung gegen ltere waren die Tugenden, die den Knaben und Jngling vor allem zieren sollten. Mit dem 20. Jahre traten die Jnglinge ins Heer, mit dem 30. Jahre als Männer in den Staat (in den Genu der brgerlichen Rechte); erst jetzt durfte der Spartiat einen eigenen Hausstand grnden, aber aus der Zucht des Staates wurde auch der 30 jhrige Mann nicht ent-lassen; daher speiste er nicht zuhause, sondern je 15 Spartiaten bildeten nach freier Wahl eine Tischgenossenschaft und hielten die gemeinsamen Mnner-mahle; diese Tischgenossenschaften wurden im Kriege zu Zeltgenossen-schsten. Einen besonders erziehenden Einflu bte die Sitte, da der ge-reiftere Mann in eine persnliche Verbindung mit einem der Jnglinge trat, um ihn zu dem zu bilden, was ihm als Ideal mnnlicher Vortrefflichkeit vor-schwebte. An geistiger Bildung wurde nichts zugelassen, was nicht vom Staate anerkannt war; daher ward selbst der Verkehr nach auen beschrnkt und das Reisen in das Ausland durch Einfhrung eisernen Geldes unmglich gemacht; Auswanderung galt als Flucht (Desertion) und ward mit dem Tode bestraft; mit den Waren des Auslandes glaubte man zugleich den verfhrerischen Reiz fremder Sitten fernzuhalten.

6. Lehrbuch der Geschichte für die Ober-Secunda höherer Lehranstalten - S. 23

1895 - Gotha : Perthes
2. Die Begrndung der Demokratie durch Solou. Ese|i^|Ma !|nbuttft@^lwd)t|d,aft tow; die Hrtt^dez^ Rechts wonach Sbos, sie zu erlern, behaupte. Eee?E|5|gils>* Se'ssį e,e^ aate. ging Selon o dem Grundsatz aus hchuug d Borrechle blt"e6ilitt'"eine"vbstuf un\bei f ^^ dem dngeichtstm V-tmi-g-u stattzchnben habe (T.m-tan> ^ S,5\?U3j s Sss Y?a& von l und Wein ernteten (also etwa ein Landgut von 200 250 x Xt inb et Souetfammlun8. die auf b-t Pnyx (einem Vw-ln-ch-bem atcosaq) abgebalten mutbe. et Voilsvetlammwng lag namerich xr30s w Bgen, wo die Sech..* nnta^aten> dem W Ra"t 'ein n b-m b? 4 Pmn je bet btei|ig .alte Sknnet au? ein ^ahr whlten; die Vierhundert bereiteten die Antrage fr die Volks-Ssfammtaa m - i* 1. Klasse iat allein ktechtigt um Atchonta alle die Archonten endlich, die ihr Amt tadellos gefuhrt hatten, traten f

7. Lehrbuch der Geschichte für die Ober-Secunda höherer Lehranstalten - S. 59

1895 - Gotha : Perthes
59 potestas), sodatz er namentlich kem Eigentum erwerben konnte, die Tochter schied mit der Verheiratung aus der Gewalt (manus) des eigenen Vaters aus und trat in die Familie des Mannes der. Der Sklave, der vor dem Geseke rechtlos*) (zur Ehe und zum Erwerbe unfhig) war, konnte aus der Gewalt seines Herren (herus oder dominus) entlassen (manu mitti) und zum Rreiaelassenen (libertus) werden; doch erhielt er damit keineswegs die vollen privaten Rechte, sondern blieb unter der Vormundschaft des frheren Herren, der in diesem Verhltnis patronus 2) Hie|._ B. Die Brgerschaft (Patrmer und Plebejer). Alle, welche m dem Vollbesitz der privaten Rechte waren, hieen Brger (cives); sie erschienen namentlich selbstndig vor Gericht und waren freie Grundeigentumer: aber nur ein Teil von ihnen war im Besitz der ffentlichen Rechte (die patres oder patricii); schroff schied sich dieser Adel von dem Volke (plebs oda plebeu), mit dem sie kein Eherecht (conubium) hatten 3) und dem sie weder das Recht auf die Staatsmter (ius bonorum) noch den Zutritt zu den Priestertumern gestattetem (Knigtum und Senat). An der Spitze des Staates stand ein König, der unverantwortlich war, d. h. sichi tm -c|tfee 5er vollen richterlichen, militrischen und priesterlichen Gewalt befand. Als Zeichen (insignia) der unbeschrnkten Strafgewalt (des ius vitae necisque) Muten ihm 12 Liktoren mit Rutenbndeln (fasces) und den darin befindlichen Bellen (secures) voran4). Aus dem Adel versammelte der König bei wichtigen Angelegenheiten einen Rat (der Alten, senatus); die Patres leiteten auch bei erledigtem Thron die Knigswahl und zwar in der Weise, datz sie einen Reichs-Verweser (interrex) ernannten; auf seinen Vorschlag whlte die gesamte Burgerschaft, die nach Curien (Opferhusern 5)) gegliederten Quinten (comitia cunata), weniger Beamten (Heerfhrer und der fr den Mordpiwcetz er-nannten Untersuchungsrichter, quaes(i)tores parricidii) bediente sich der Konig bei der Ausbung seiner weltlichen Geschfte; dagegen vertraten ihn in den religisen Dingen regelmig berufene Priester und Priesterkollegien. D. Die Staatsreligion. Die Natur sowie das menschliche Leben dachte sich der Rmer von schtzenden Geistern erfllt; so waltete als ein auter Geist der Berge, Triften und Fluren, gelegentlich auch als Spukgeist Faunus (oder die Faune) und der mehr auf das Waldleben beschrankte Silvanus (oder die Silvane), so gesellten sich dem menschlichen Treiben die Genien, Laren und Penaten zu. Von der Geburt bis zum Tooe begleitete 1) Doch lag es von jeher in dem Vorteil der Herren, gewissen Sklaven Ehe und Ver- mgensenve^dzu^statten^ Verbannte, Flchtige), muten sich unter den Schutz eines Brgers stellen; sie wurden Hrige (clientes) eines Herren (patronus), der tn der ltesten Zeit ein Patricier war. ,, . , 3) d. h. Kinder gemischter Ehen fielen dem Plebezerstande zu. 4) Die knigliche Kleidung bestand aus der toga purpurea, roten Schuhen (caicei mullei od. blo mullei), dem goldenen Lorbeerkranze und dem elfenbeinernen Scepter mit dem Adler; sie war spter die Tracht des Triumphators, die von Staats wegen aus dem Tempelschatz des Iuppiter Capitolinus verliehen ward. 5) curia bezeichnet sodann allgemein das Versammlungshaus, namentlich jedoch des Senats.

8. Lehrbuch der Geschichte für die Ober-Secunda höherer Lehranstalten - S. 65

1895 - Gotha : Perthes
65 Volk Anteil an dem meist durch Eroberung gewonnenen gemeinen Feld (ager publicus), dessen Besitzergreifung (occupatio) die Patricier als Standesvorrecht in Anspruch nahmen 1). Der Antrag kostete dem Cassius das Leben; er wurde des Hochverrats (perduellio) beschuldigt und hingerichtet. Da der Rechtsschutz der Tribunen ohne genaue Kenntnis des Rechts nicht mglich war, so beantragte 462 der Volkstribun C. Terentilius Arsa die Aufzeichnung des gesamten gltigen Rechts; erst nach langen, erbitterten Kmpfen gaben die Patricier nach, die nicht ohne Grund in der Rechtskenntnis die festeste Sttze ihrer Herrschaft sahen, und lieen die Wahl einer Behrde von 10 Mnnern zu. die mit unbeschrnkter Bollmacht und Amtsgewalt aus-gerstet waren (decemviri consulari potestate legibus scribundis). Wie das Konsulat, sollte auch das Tribunat, ja das Provokationsrecht fr die Zelt der decemviralen Amtsgewalt ruhn. Das Werk dieser Decemvirn war das Gesetz der 12 Tafeln (leges duodecim tabularura) (451450), das erste corpus iuris Romani. Eine Annherung der Stnde erfolgte insofern, als das foedus nun aufgehoben und der die Rechte des andern Standes Verletzende nicht mehr in den Sonderversammlungen, sondern in den Centuriatkomitien gerichtet ward. Da die Decemvirn nach Beendigung ihres Gesetzeswerks nicht abdankten, son-dern unter Fhrung des Appius Claudius eine Willkrherrschaft bten, so emprte sich endlich das Volk; es wurde insbes. noch durch die That des Ver-ginius aufgeregt, der die Tochter (V ergin ia) ttete, um sie vor der Schande Zu retten. Nach dem Sturz der Decemvirn traten das Konsulat mit der Be-schrnkung durch die Provokation und das Tribunat wieder in Kraft. Die Plebs war jetzt zu vollem Selbstbewutsein gekommen; sie ging von der Verteidigung zum Angriff der und entri in kurzer Zeit den Patriciern ein Vorrecht nach dem andern. B. Z)as Verlangen der nach politischer Hteichjtessnng mit den Watriciern. Zu den leges Valeriae Horatiae (449), welche die alte Staatsordnung herstellten, gehrte auch der Antrag ut quod tributim2) plebs iussisset, populum teneret", mit dessen Annahme der Stnde-kmpf eine entscheidende Wendung erhielt; denn die Tribunen waren nun nicht mehr bloe Schutzobrigkeiten, sondern machtvolle Werkzeuge, durch welche die Plebs ihre Forderungen zu Staatsgesetzen erheben konnte. Da es wnschens-wert war, da dem Antrag eines Tribunen in den Tributkomitien ein Vor-beschlu des Senates voranging, so gewannen die Tribunen auch das Recht, den Senatssitzungen beizuwohnen. Whrend die Gesetzgebung fortan wesentlich auf die Tributkomitien berging, verblieb die Wahl der Konsuln, die Ent-scheidung der einen Krieg und die Provokation den Centuriatkomitien. Bald darauf (445) erlangten die Plebejer durch das plebiscitum Canu-leium ut conubia plebei cum patribus essent" das ius couubii, wonach die Kinder aus gemischten Ehen dem Stande des Vaters folgten; khn forderten sie auch die Mglichkeit der Wahl eines plebejischen Konsuls ut alte- 1) Rechtlich blieb der Staat Eigentmer jenes Ackers und konnte ihn dem Nutznieer (possessor) jederzeit entziehen. So oft der Plebs ager publicus zugewiesen worden ist (assignatio), ist er immer als volles Eigentum mit dem Recht der Vererbung (ager privatus) gegeben worden. 2) Seit 471 stimmte die Plebs in ihren Versammlungen nach Tribus ab (comitia tributa). Wessel, Lehrbuch der Geschichte. Iii. 5

9. Die weltgeschichtlichen Kämpfe des Altertums - S. 313

1890 - Gotha : Perthes
313 Haufen und regte sich nicht, bis die Flammen über ihm zusammenschlugen und ihn den Blicken entzogen. Viele Indier, die mit hinausgezogen waren, sollen sich begeistert tn die Flammen gestürzt haben, die den frommen Greis verzehrten. Zu Ehren des Toten wurden allerlei gymnastische Wettkämpfe angestellt, und ein festliches Gelag beim Könige, dem sich ein Wetttrinken nach indischem Brauche anschloß, wie es Kalanus gewünscht hatte, bildete den Schluß der Totenfeier. Der Sieger im Wettkampfe erhielt einen goldenen Kranz im Werte von einem Talent, kleinere Preise verteilte man unter die besten Trinker, von denen aber mehrere nach einigen Tagen infolge ihres maßlosen Trinkens starben." 29. Stürmische Austritte im Heere und dejsenheimsendung. (324 v. Chr.) Auf die heiteren, vergnügungsreichen Festtage folgten sehr bald recht stürmische Auftritte. Nachdem Alexander ein so weites Reich erobert hatte, welches von Völkern verschiedenen Glaubens, verschiedener Sprachen und Sitten bewohnt wurde, mußte er sich eine Macht schaffen, welche imstande war, diese Völker bei Gehorsam zu erhalten. Dazu reichten seine Macedonier nicht aus, von denen er elwa noch 25 000 Mann besaß, und von diesen war fast die Hälfte zu weiterem Kriegsdienste unfähig. Dagegen wohnten in seinem Reiche viele kriegerische Völker, von denen die Perser für die tüchtigsten galten, die er also benutzen mußte, um sein Heer zu ergänzen. Viele Tausende hatten bereits in seinen Feldzügen treffliche Dienste geleistet, aber er hatte ihnen ihre eigentümlichen Waffen und Kriegsweise gelassen und sie nur

10. Lehrbuch der Geschichte für die Quarta höherer Lehranstalten - S. 28

1902 - Gotha : Perthes
28 die sanfte Tullia an den wilben Lucius. Aber balb vereinigten sich Lucius und die tvilbe Tullia. nachbem sie bte Gatten ermorbet hatten. Voller Herrsch-sucht trieb Tullia ihren Gemahl zum Sturze und zum Morbe des eigenen Vaters an. Unter biesen Untaten bestieg Lucius Tarquinms Superbus den Thron. Er herrschte wie ein Tmann und erregte allgemeine Unzufriebenhett. Infolge der Gewalttat, die sein Sohn Sextus Taiquinws gegen Lucretia, die Gemahlin des Tarquinius Eollatinus. verbte, kam die vorhanbene Grung zum Ausbruch. L. (Lucius) Junius Brutus leitete den Aufstanb. Das tarquinische Geschlecht wrbe vertrieben und das Knigtum abgeschafft (510). 2. Die Anfnge der Republik. An die Stelle des Knigs traten zwei jhrlich wechselnbe Konsuln als oberste Richter und Heerfhrer. Doch hatten sie die unbeschrnkte Straf-qewalt nur im Felbe. Innerhalb Roms, wo nur das Volk auf Ttung ober Geielung erkennen konnte, fehlten beiher den 12 Viktoren die dem Konsul voranschritten, die Beile in den Bnbeln. Nur in Zeiten hchster Not stellte man die einheitliche unbeschrnkte Gewalt wieber her. Einer der Konsuln er-nannte dann einen Diktator, der zu seinem Beistanb einen Reiterobersten Neben den Konsuln bestaub der Senat, bessen Mitglieber auf Lebens-uit erwhlt wrben. Er war der eigentliche Leiter des Staates. Eine qtofee Macht hatte jeboch auch die Volksversammlung (coimtia), ba sie l) die Konsuln whlte. 2) auf Ttung ober Geielung eines Burgers erkannte, 3) die Gesetze, nack benen die Beamten sich richten mutzten, beschlo 4) der' die Fhrung eines Krieges entschieb. . . Dienstpflichtig waren alle Brger, Abiige wie Volk (Patrizier wie Plebejer). Das Aufgebot beftanb aus zwei Legionen zu \z 4200 Mann. A. Der Kampf der Seiden Stnde (der Patrizier und Plebejer). Wenn M w Braer auch int Heer und in der Volksversammlung zu einem Ganzen vereinigten, so waren die Patrizier und die Plebejer boch sonst schroff vonetnauber qefchieben. Die Kuiber aus Ehen von Patriziern und Plebejern fielen dem Plebejerftanbe anheini. Die Patrizier bekleideten ausschlielich das Konsulat, sie allein nahmen das im Kriege gewonnene Gemeinbelanb (ager publicus) in Besitz; sie allein hatten die Kenntnis des bestehenben Rechts und be- antirwniclca|eemc R-Pub. . *. mw in dem alle Brger gleiche Rechte hatten. Vielmehr entbehrten bte Plebejer sogar den Schu^obngkeiten und bte schriftlichen Gefetze. Infolge der verwstenben Kriege, in welche die junge Republik mit den Nachbarvlkern aeriet (oal. B), verarmten die Plebejer und gerieten sogar in (chulmnccht-fchaft. Der Druck war fo arg. ba sie enbltch auszogen und den he "igen Bera besetzten, um hier eine neue Stadt zu grnben (Die Fabel des Menemus Aarippa). Erst nachbem sie Schutzobrigkeiten (Tribunen) erhalten hatten, die unverletzlich waren und durch ihr Veto jedem Ubergriff eines P^i chen Beamten steuern konnten, kehrten sie nach Rom zuruck (494). Mancher stolze
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